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FAQ zum Gesetz zur Strompreisbremse

Nachstehend finden Sie alle relevanten Informationen für Kund:innen mit einem Jahresstromverbrauch kleiner 30.000 Kilowattstunden (kWh) zur Strompreisbremse (StromPBG) der Bundesrepublik Deutschland.

Für Kund:innen mit höheren Verbräuchen existieren gesonderte Regelungen, welche auf der Seite der Bundesregierung (https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Energie/strom-gaspreis-bremse.html) einsehbar sind.

Was ist die Strompreisbremse?

Die Bundesregierung hat umfangreiche Entlastungspakete mit dem Ziel geschnürt, Bürger:innen in dieser angespannten Zeit zu unterstützen. Damit private Haushalte, Unternehmen sowie soziale und kulturelle Einrichtungen vor exorbitanten Preissteigerungen und damit erheblichen Mehrbelastungen geschützt werden, dämpft der Staat jetzt für sie die Energiekosten. Zu diesen Maßnahmen gehört die Strompreisbremse, die der Bundestag am 15. Dezember 2022 beschlossen hat.

Wie funktioniert die Strompreisbremse?

Stromkund:innen, die bisher weniger als 30.000 kWh Strom im Jahr verbraucht haben, also vor allem Haushalte und kleinere Unternehmen, erhalten 80 Prozent ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Bruttopreis von 40 Cent pro kWh (das Entlastungskontingent). Als Referenzwert dient hier in der Regel Ihre Jahresverbrauchsprognose. Für Verbräuche oberhalb des Entlastungskontingents gilt jeweils der vertraglich vereinbarte Preis. Verbrauchen Stromkund:innen weniger als 80 Prozent des bisherigen Verbrauchs, erhalten sie trotzdem die Entlastung in voller Höhe.

Ab wann und wie lange gilt die Strompreisbremse? Und wann erhalte ich die Entlastung?

Das Gesetz tritt am Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft, spätestens am 1. Januar 2023. Die ersten Entlastungsbeträge werden ab März 2023 gutgeschrieben. Dann erfolgt auch eine rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023. Etwaige Entlastungen für diese Monate werden zeitnah berücksichtigt. Die Bundesregierung plant, dass die Entlastung für Stromverbräuche bis einschließlich April 2024 gezahlt wird. Weil der EU-Beihilferahmen bisher nur bis Dezember 2023 gilt, kann die Verlängerung über den Dezember 2023 hinaus erst später durch eine Verordnung erfolgen, sobald und sofern der EU-Beihilferahmen verlängert wird.

Update (08.12.2023) - Strompreisbremse für 2024:

Die Bundesregierung hat entschieden, dass die Strompreisbremse zum 31.12.2023 ausläuft. Falls Sie einen aktiven Volkswagen Naturstrom-Vertrag haben, der einen Arbeitspreis von über 40ct/kWh hat, bitten wir Sie im Kundenportal vorbeizuschauen. Dort präsentieren wir allen Kunden, deren Vertragsbindung noch maximal 10 Monate andauert, ein Treueangebot mit attraktiven Preisen, die signifikant unter den 40ct/kWh liegen. Das Treueangebot gibt Ihnen zusätzlich ein Jahr Preisgarantie, sodass Sie sich bzgl. Ihrer Strompreise erst einmal keine weiteren Gedanken machen müssen.

Gilt die Strompreisbremse auch für 2024?

Die Bundesregierung hat entschieden, dass die Strompreisbremse zum 31.12.2023 ausläuft. Falls Sie einen aktiven Volkswagen Naturstrom-Vertrag haben, der einen Arbeitspreis von über 40ct/kWh hat, bitten wir Sie im Kundenportal vorbeizuschauen. Dort präsentieren wir allen Kunden, deren Vertragsbindung noch maximal 12 Monate andauert, ein Treueangebot mit attraktiven Preisen, die signifikant unter den 40ct/kWh liegen. Das Treueangebot gibt Ihnen zusätzlich ein Jahr Preisgarantie, sodass Sie sich bzgl. Ihrer Strompreise erst einmal keine weiteren Gedanken machen müssen.

Woher weiß ich, wie viel ich entlastet werde? Wer muss mich informieren?

Verbraucher:innen wurden im Februar 2023 von ihrem Stromversorger über ihre Entlastung informiert. Der Versorger hatte dabei als wichtigste Information die bisherige und die ab dem 1. März 2023 vorgesehene Höhe der vertraglichen Abschlagszahlung oder Vorauszahlung mitgeteilt. Aus der Differenz der beiden Beträge können Verbraucher ihre finanzielle Be- und Entlastung durch die Kosten für Strom bis Ende 2023 ermitteln. In diesem Zuge hat der Versorger ebenfalls über die Höhe des Entlastungskontingents und den individuellen Entlastungsbetrag informiert.

Wie profitiere ich von den Entlastungen? Was muss ich tun?

Die Entlastung erfolgt über die Stromversorger automatisch. Die Entlastungen werden ab März 2023 durch die Stromversorger in den monatlichen Abschlägen berücksichtigt. Als **Bestandskund:in** von Volkswagen Naturstrom müssen Sie nichts weiter tun. Es muss kein Antrag auf Entlastung oder ähnliches gestellt werden. Als **Neukund:in** nach dem 1. März 2023 sind wir auf Informationen Ihres Vorversorgers angewiesen. Diese umfassen den im Abrechnungszeitraum gewährten Entlastungsbetrag sowie Ihr gewährtes Entlastungskontingent. Sollte Ihr Arbeitspreis über 40 Cent pro Kilowattstunde liegen, senden Sie uns bitte die entsprechenden Nachweise zeitnah mit der Angabe Ihrer Vertragsnummer in digitaler Form an vw-naturstrom-kundenservice@elli.eco zur Prüfung Ihres Entlastungskontingents zu. Erst dann dürfen wir Ihnen die Entlastungen weitergeben.

Was, wenn ich noch nicht alle notwendigen Informationen vom Vorlieferanten erhalten habe?

Keine Sorge, Ihr Anspruch wird trotzdem berücksichtigt. Wir dürfen laut StromPBG Entlastungsbeträge jedoch erst dann gewähren, wenn uns die entsprechenden Nachweise vorliegen. Die Umsetzung – gegebenenfalls rückwirkend – wird dann zeitnah erfolgen.

Ich habe einen Dauerauftrag, muss ich nun meinen Abschlag anpassen?

Ja, bitte passen Sie als Bestandskund:in Ihren Abschlag an. Den reduzierten Abschlagswert finden Sie in dem Informationsschreiben zum StromPBG, welches Sie Ende Februar von uns erhalten haben. Nicht reduzierte Zahlungen gehen selbstverständlich nicht verloren und werden in der Turnus-/Schlussrechnung entsprechend berücksichtigt .

Wie berechnet sich das Entlastungskontingent?

Wie das Entlastungskontingent, für das der gedeckelte Preis gewährt wird, berechnet wird, hängt von der Art der Entnahmestelle ab. Der Regelfall bei vielen privaten Haushalten ist die Bilanzierung der Entnahmestelle über ein Standardlastprofil. Dafür wird die jeweils aktuelle Jahresverbrauchsprognose verwendet. Das Entlastungskontingent beträgt dann 80 Prozent dieser Jahresverbrauchsprognose.

Allgemeines Rechenbeispiel

Rechenbeispiel zur Strompreisbremse:
Annahmen:
- Vierköpfige Familie: Stromverbrauch 4.500 kWh im Jahr
- Bisheriger Strompreis (brutto): 30 ct/kWh
- Neuer Preis (brutto): 50 ct/kWh
- Bisheriger monatlicher Abschlag: 113 Euro/Monat
- Monatlicher Abschlag neu ohne Strompreisbremse: 188 Euro/Monat
- Monatlicher Abschlag neu mit Strompreisbremse: 158 Euro/Monat
- Rückerstattung bei Einsparung von 20 %: 450 Euro Rückerstattung bei Einsparung von 30 %: 675 Euro

Erläuterung:
Eine vierköpfige Familie hat einen Stromverbrauch von 4.500 kWh im Jahr, das sind 375 kWh im Monat. Ihr bisheriger Strompreis lag bei 30 ct/kWh, also 113 Euro im Monat. Ihr neuer Strompreis liegt bei 50 ct/kWh. Ohne die Strompreisbremse müsste die Familie damit 188 Euro pro Monat zahlen – also 75 Euro mehr als bisher. Mit der Strompreisbremse zahlt sie monatlich 158 Euro bei gleichbleibendem Verbrauch, also 30 Euro weniger. Denn für bis zu 80 Prozent des Verbrauchs zahlt sie nur 40 ct/kWh, für 20 Prozent zahlt sie 50 ct/kWh. Wenn die Familie am Ende des Jahres also weniger Strom verbraucht hat als prognostiziert, bekommt sie auf ihrer Endabrechnung Geld zurück. Wenn sie 30 Prozent Strom spart, bekommt sie also 675 Euro zurück. Umgerechnet auf die Monate lägen die Energiekosten mit der Strompreisbremse dann 8 Euro niedriger als bisher.

Mein Arbeitspreis liegt unter 40 Cent pro kWh, was heißt das für mich?

In diesem Falls zahlen Sie selbstverständlich weiterhin Ihren vertraglich vereinbarten günstigeren Arbeitspreis. Die Preisbremse greift nur dann, wenn Ihr vertraglicher Arbeitspreis höher ist als der Preisdeckel.

Was, wenn mein tatsächlicher Verbrauch höher oder niedriger ist als die Jahresverbrauchsprognose?

Ihr Entlastungskontingent und folglich Ihre neuen monatlichen Abschläge werden basierend auf der Jahresverbrauchsprognose berechnet.

Für jede Kilowattstunde, die Sie über die Jahresverbrauchsprognose hinaus verbrauchen, zahlen Sie den vertraglichen Tarifpreis. Wenn Sie jedoch weniger verbrauchen als prognostiziert wurde, erhalten Sie trotzdem den vollen vorausberechneten Entlastungsbetrag.

Was sind die Gründe, dass ich die Strompreisbremse nicht nutzen kann?

Das StromPBG hat das Ziel, Verbraucher:innen mit zu hohen Energiepreisen zu entlasten, die der aktuell angespannten Situation auf dem Energiemarkt zu Grunde liegen. Dabei wurde als Höchstgrenze ein Arbeitspreis von 40 Cent pro kWh festgelegt. Liegt ihr aktueller Arbeitspreis unter diesem Wert, ist das Grund zur Freude. Denn diesen Preis zahlen Sie für 100% Ihres Stromverbrauchs, während die Strompreisbremse nur für 80% dessen greifen würde.

Was ist der Rückforderungsvorbehalt?

Ihre Entlastung erfolgt unter der Voraussetzung, dass Ihnen ein entsprechender Anspruch auf Entlastung nach dem StromPBG zusteht. Sollten die Anspruchsvoraussetzungen nicht vorliegen oder nachträglich entfallen, erlischt automatisch auch der Anspruch auf Entlastung und verpflichtet uns zur Rückforderung.

Die gesetzlichen Regelungen des StromPBG (§ 4 Abs. 3) sehen daher vor, dass die Entlastungsbeträge gegenüber dem Letztverbraucher bzw. Kunden unter Vorbehalt zu stellen sind.

Was ist, wenn ich den Versorger gewechselt habe oder dies vorhabe?

Wenn Sie im Verlauf des Jahres 2023 den Stromversorger wechseln, darf der neue Lieferant die Entlastung an Sie weitergeben. Die Entlastungsbeträge sind von Ihrem neuen Stromversorger erst zu gewähren, wenn sichergestellt ist, dass diese nicht zu einer Kontingentüberschreitung führen. Als Grundlage dafür dient eine Kopie der letzten Rechnung Ihres Vorlieferanten, in welcher das Entlastungskontingent und der bereits gewährte Entlastungsbetrag ausgewiesen sind. Der Entlastungsbetrag kann sich ändern, wenn Kund:in und Versorger einen anderen Arbeitspreis vereinbart haben. Das Entlastungskontingent bleibt jedoch gleich.

Sollten Sie bei Ihrem neuen Lieferanten einen Arbeitspreis von 40 Cent pro kWh oder weniger abgeschlossen haben, erhalten Sie keine Entlastungen mehr, können sich aber über den sehr guten Preis freuen.

Ich habe eine neue Entnahmestelle eingerichtet. Werde ich dafür auch entlastet?

Selbstverständlich. Wie neu errichtete Entnahmestellen berücksichtigt werden, hängt von ihrer Bilanzierung ab:

Bilanzierung über ein Standardlastprofil
Wird die Entnahmestelle über ein Standardlastprofil bilanziert, erstellt der Verteilnetzbetreiber anhand der ihm vorliegenden Informationen auch für neue Entnahmestellen eine Jahresverbrauchsprognose. An dieser Jahresverbrauchsprognose bemisst sich dann das Entlastungskontingent.

Bilanzierung ohne Standardlastprofil (z.B. intelligentes Messsystem oder registrierende Leistungsmessung)
In diesem Falle gilt, dass alle Verbrauchseinrichtungen, die bis zum 1. Januar 2021 angeschlossen waren, voll in den angesetzten bisherigen Verbrauch mit eingehen.
Für Entnahmestellen, die nach dem 1. Januar 2021 eingerichtet wurden, wird der anzusetzende bisherige Verbrauch geschätzt. Die Schätzung erfolgt auf Basis des ältesten vorliegenden 12-Monatszeitraums. Wenn noch kein voller 12-Monatszeitraum vorliegt, dann werden die bestehenden Monatsverbräuche auf 12 Monate hochgerechnet. Solange noch keine drei vollständigen Monatsverbräuche vorliegen, wird keine Entlastung gewährt. Damit wird zum einen eine solide Basis für die Hochrechnung geschaffen. Außerdem dient diese Regel der Verhinderung von Missbrauch.

Ich habe eine Wärmepumpe, erhalte ich eine gesonderte Entlastung?

Die Bundesregierung hat beschlossen, dass Haushaltskund:innen mit Wärmepumpen von einer zusätzlichen Entlastung profitieren, insofern sie einen ausgewiesenen Wärmestromtarif beziehen. Die Volkswagen Naturstrom Tarife gehören nicht dazu, daher dürfen wir Sie bedauernswerterweise nicht für die genannten Entlastungen berücksichtigen.

Sie benötigen Antworten auf allgemeine Fragen zu unserem Volkswagen Naturstrom? Besuchen Sie hierfür unsere Strom FAQ.